Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 05.09.2012 – T-564/11
- Spruchkörper
- Dritte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:403
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Herr Nigel Paul Farage trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Europäischen Parlament entstanden sind.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 5. September 2012 – Farage/Parlament und Buzek / (Rechtssache T-564/11)
„Institutionelles Recht – Entscheidung des Präsidenten des Parlaments, gegen einen europäischen Abgeordneten die Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf Tagegeld für die Dauer von zehn Tagen zu verhängen – Entscheidung des Rechtsausschusses des Parlaments, den Antrag des Abgeordneten auf Schutz seiner parlamentarischen Immunität für unzulässig zu erklären – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichts – Offensichtliche Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Klage, die sich gegen die Behörde des Organs richtet, die für den Erlass der angefochtenen Entscheidung zuständig ist – Unzulässigkeit – Klage muss sich gegen das Organ richten, das Urheber des Rechtsakts ist (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 18)
2. Nichtigkeitsklage – Fristen – Zwingendes Recht – Von Amts wegen durch den Unionsrichter vorgenommene Prüfung – Verspätete Klage – Ausschlusswirkung (Art. 263 Abs. 6 AEUV) (vgl. Randnrn. 20-23)
3. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vom Parlament auf Antrag des betroffenen Abgeordneten erlassene Entscheidung über den Schutz der Immunität – Entscheidung, die hinsichtlich der nationalen Gerichte keine Bindungswirkung entfaltet – Unzulässigkeit der Klage (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 27-28)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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