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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 15.10.2010 – T-415/10 R

Nexans France gegen Europäisches gemeinsames Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie. Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Ausschreibungsverfahren – Ablehnung eines Angebots – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit.
ECLI
ECLI:EU:T:2010:436

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Oktober 2010 – Nexans Frankreich/ Gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy / (Rechtssache T-415/10 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentliche Aufträge – Ausschreibungsverfahren – Ablehnung eines Angebots – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 18-21)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Verlust einer Chance durch den Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren – Schaden, der im Rahmen des Hauptverfahrens oder durch eine Schadensersatzklage zur Gänze ausgeglichen werden kann – Kein nicht wiedergutzumachender Charakter (Art. 278 AEUV, Art. 279 AEUV und Art. 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 31-33, 36)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Verlust einer Chance, der sich aus dem Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren ergibt – Beurteilung unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens und der Lage des Konzerns, zu dem es gehört – Befugnisse des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 37-41)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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