Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 15.07.2015 – T-398/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2015:498
Gründe
Der Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K (2010)6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C (2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011, wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass Fapricela – Indústria de Trefilaria, SA dadurch gegen die Bestimmungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht nur an einer Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen auf dem iberischen Markt beteiligt war, sondern auch an einem den Binnenmarkt und dann den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfassenden Kartell, und soweit gegen sie eine Geldbuße von 8874000 Euro verhängt wird.
Die Höhe der gegen Fapricela – Indústria de Trefilaria verhängten Geldbuße wird auf 8874000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Jede Partei trägt ihr eigenen Kosten.
Zitierte Vorschriften
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