Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 17.12.2009 – T-396/09 R
- ECLI
- ECLI:EU:T:2009:526
Tenor
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Gründe
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 17. Dezember 2009 – Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission / (Rechtssache T-396/09 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Pflicht der Mitgliedstaaten zum Schutz der Luft und zur Verbesserung der Luftqualität – Ausnahme, die einem Mitgliedstaat bewilligt worden ist – Verweigerung der Überprüfung durch die Kommission – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen – Unzulässigkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs –Voraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der Aussetzung – Ablehnende Verwaltungsentscheidung – Aussetzung, die die Lage des Antragstellers nicht ändern kann – Ausschluss (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 34-35)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Zusammenhang der beantragten Maßnahme mit dem Klageantrag – Vorläufiger und nicht endgültiger Charakter (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 36-39)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Einstweilige Anordnungen – Maßnahmen, die mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Organen unvereinbar sind – Antrag, der darauf gerichtet ist, der Kommission aufzugeben, ein gegebenenfalls in der Hauptsache ergehendes Nichtigkeitsurteil in bestimmter Weise anzuwenden – Unzulässigkeit (Art. 266 AEUV und 279 AEUV) (vgl. Randnrn. 41-42)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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