Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 13.09.2012 – T-369/11
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:425
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Diadikasia Symbouloi Epicheiriseon AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 13. September 2012 – Diadikasia Symbouloi Epicheiriseon/Kommission u. a. / (Rechtssache T-369/11)
„Schadensersatzklage – Instrument für Heranführungshilfe – Drittstaat – Nationaler öffentlicher Auftrag – Dezentrale Verwaltung – Unzulässigkeit – Unzuständigkeit“
1. Schadensersatzklage – Gegenstand – Schadensersatzforderung, die auf die Rechtswidrigkeit einer Entscheidung gestützt wird, die von einer nationalen Behörde in einem Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Rahmen der dezentralen Verwaltung eines Programms der Union erlassen wurde ‐ Keine Verpflichtung der Unionsorgane zum Erlass einer entsprechenden Entscheidung – Unzuständigkeit des Unionsrichters (Art. 340 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1085/2006 des Rates) (vgl. Randnrn. 47-48, 52-53, 61-62)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 50, 58)
3. Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Streitgegenstands (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnr. 51)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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