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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 22.05.2012 – T-345/10

Republik Portugal gegen Europäische Kommission. EAGFL – Abteilung Ausrichtung – Kürzung eines Zuschusses – Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben – Wirksamkeit der Kontrollen.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:248

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 – Portugal/Kommission / (Rechtssache T-345/10)

„EAGFL – Abteilung Ausrichtung – Kürzung eines Zuschusses – Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben – Wirksamkeit der Kontrollen“

1. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Entscheidung über den Rechnungsabschluss – Frist – Nichteinhaltung – Auswirkung auf die Verpflichtung der Kommission, die Übernahme der unter Verstoß gegen die Gemeinschaftsvorschriften getätigten Ausgaben abzulehnen – Fehlen (Verordnung Nr. 1260/1999 des Rates, Art. 38 und 39; Verordnung Nr. 448/2001 der Kommission, Art. 5 Abs. 3) (vgl. Randnr. 32)

2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang –Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 296 AEUV) (vgl. Randnr. 65)

3. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit – Anwendung der formellen und materiellen Bestimmungen des nationalen Rechts – Voraussetzungen (Art. 4 Abs. 3 EUV) (vgl. Randnr. 74)

4. Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Beanstandung durch den betroffenen Mitgliedstaat – Beweislast – Verteilung zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat (vgl. Randnrn. 75, 109)

5. Nichtigkeitsklage – Angefochtene Handlung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit – Kriterien (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 86)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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