Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 04.05.2012 – T-344/10
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:216
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die UPS Europe NV/SA und die United Parcel Service Deutschland Inc. & Co. OHG tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Die Deutsche Post AG trägt ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 4. Mai 2012 – UPS Europe und United Parcel Service Deutschland/Kommission / (Rechtssache T-344/10)
„Staatliche Beihilfen – Fehlen einer Entscheidung über den Abschluss des in Art. 88 Abs. 2 EG vorgesehenen Verfahrens – Untätigkeitsklage – Klagebefugnis – Zulässigkeit“
Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unterbliebener Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens für Beihilfen durch die Kommission – Klagerecht eines konkurrierenden Unternehmens – Voraussetzung – Spürbare Beeinträchtigung seiner Marktstellung (Art. 88 Abs. 2 EG; Art. 263 Abs. 4 AEUV und 265 Abs. 3 AEUV) (vgl. Randnrn. 34‑35, 42‑44, 47‑50, 55, 59‑60)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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