Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 30.03.2022 – T-341/17
- Spruchkörper
- Vierte erweiterte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2022:182
Gründe
Art. 1 Abs. 1 Buchst. e, Art. 1 Abs. 2 Buchst. e und Art. 1 Abs. 3 Buchst. e des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 – Luftfracht) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Beteiligung der British Airways plc an dem Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung feststellen, der die Verweigerung der Zahlung von Provisionen auf Treibstoffaufschläge betrifft.
Art. 1 Abs. 4 Buchst. e des Beschlusses C(2017) 1742 final wird für nichtig erklärt.
Die durch Art. 3 Buchst. e des Beschlusses C(2017) 1742 final gegen British Airways verhängte Geldbuße wird auf 84456000 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten von British Airways.
British Airways trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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