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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 30.03.2022 – T-341/17

British Airways plc gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Kartelle – Luftfrachtmarkt – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Luftverkehr festgestellt wird – Abstimmung von Preisbestandteilen für Luftfrachtdienste (Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Zahlung einer Provision auf die Aufschläge) – Austausch von Informationen – Räumliche Zuständigkeit der Kommission – Begründungspflicht – Art. 266 AEUV – Staatlicher Zwang – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Höhe der Geldbuße – Umsatz – Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Ermutigung zu wettbewerbswidrigem Verhalten durch Behörden – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
Spruchkörper
Vierte erweiterte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2022:182

Gründe

Randnummer 1

Art. 1 Abs. 1 Buchst. e, Art. 1 Abs. 2 Buchst. e und Art. 1 Abs. 3 Buchst. e des Beschlusses C(2017) 1742 final der Kommission vom 17. März 2017 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV, Artikel 53 des EWR-Abkommens und Artikel 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr (Sache AT.39258 – Luftfracht) werden für nichtig erklärt, soweit sie die Beteiligung der British Airways plc an dem Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung feststellen, der die Verweigerung der Zahlung von Provisionen auf Treibstoffaufschläge betrifft.

Randnummer 2

Art. 1 Abs. 4 Buchst. e des Beschlusses C(2017) 1742 final wird für nichtig erklärt.

Randnummer 3

Die durch Art. 3 Buchst. e des Beschlusses C(2017) 1742 final gegen British Airways verhängte Geldbuße wird auf 84456000 Euro festgesetzt.

Randnummer 4

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Randnummer 5

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie ein Drittel der Kosten von British Airways.

Randnummer 6

British Airways trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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