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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 16.04.2012 – T-341/10

F91 Diddeléng u.a. gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Einstellung eines Beschwerdeverfahrens – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Keine anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:183

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der F91 Diddeléng, Julien Bonnetaud, Thomas Gruszczynski, Rainer Hauck, Stéphane Martine, Grégory Molnar und Yann Thibout tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.

3. Die Fédération Luxembourgeoise de Football (FLF) trägt ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. April 2012 – F91 Diddeléng u. a./Kommission / (Rechtssache T-341/10)

„Nichtigkeitsklage – Einstellung eines Beschwerdeverfahrens – Nichteinleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Keine anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Ausschluss – Verletzung des Anspruchs auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Fehlen (Art. 258 AEUV und 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 26‑35)

2. Vertragsverletzungsklage – Verfahren – Unabhängigkeit vom Wettbewerbsverfahren (Art. 258 AEUV; Entscheidung Nr. 773/2004 der Kommission) (vgl. Randnr. 43)

3. Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Prüfung der Rechtmäßigkeit eines innerstaatlichen Rechtsakts – Ausschluss (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 50‑53)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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