Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 17.10.2012 – T-340/11
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:555
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Régie Networks und NRJ Global tragen die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 17. Oktober 2012 – Régie Networks und NRJ Global/Kommission / (Rechtssache T-340/11)
„Schadensersatzklage – Staatliche Beihilfen – Verjährung – Ersatzfähiger Schaden – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage – Offensichtliche Unzuständigkeit“
1. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 25, 30, 50)
2. Schadensersatzklage – Verjährungsfrist – Beginn – Haftung aufgrund einer Einzelhandlung – Zeitpunkt, zu dem die Schadensfolgen der Handlung eintreten – Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens – Unerheblichkeit – Verbindung einer Schadensersatzklage mit einer Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 46 und 53 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 28, 29, 31, 36, 39, 40)
3. Schadensersatzklage – Gegenstand – Klage auf Ersatz der Verfahrenskosten vor nationalen Gerichten – Unzuständigkeit des Gerichts – Unzulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 5) (vgl. Randnrn. 44, 45)
4. Außervertragliche Haftung – Schaden – Ersatzfähigkeit – Aufwendungen für das gerichtliche Verfahren – Ausschluss (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 48, 49)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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