Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 20.09.2011 – T-298/09
- Spruchkörper
- Zweite Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:496
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Evropaïki Dynamiki – Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
Gründe
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 20. September 2011 – Evropaïki Dynamiki/Kommission / (Rechtssache T-298/09)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme – Erteilung des Zuschlags an mehrere Bieter – Einstufung eines Bieters – Nichtigkeitsklage – Begründungspflicht – Gründe für den Ausschluss vom Verfahren zur Auftragsvergabe – Art. 93 Abs. 1 Buchst. f der Haushaltsordnung – Geltungsdauer der Angebote – Außervertragliche Haftung“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung über die Einstufung eines Bieters im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags – Beurteilung anhand der der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehenden Informationen – Kein Verstoß gegen die Begründungspflicht (Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 27-31, 54)
2. Öffentliches Auftragswesen in der Europäischen Union – Ausschreibungsverfahren – Erteilung des Zuschlags – Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter – Umfang (Art. 18 AEUV; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 89 Abs. 1) (vgl. Randnr. 73)
3. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer dieser Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 100-103)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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