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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 20.09.2011 – T-267/10

Land Wien gegen Europäische Kommission. Kernenergie - Klageschrift - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission, das Verfahren über eine Beschwerde betreffend ein Vorhaben zum Ausbau von Blöcken eines Kernkraftwerks einzustellen - Untätigkeitsklage - Unterlassung der Kommission, alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente zu übermitteln - Formerfordernisse - Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:499

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Land Wien trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2011 – Land Wien/Kommission / (Rechtssache T-267/10)

„Kernenergie – Klageschrift – Nichtigkeitsklage – Entscheidung der Kommission, das Verfahren über eine Beschwerde betreffend ein Vorhaben zum Ausbau von Blöcken eines Kernkraftwerks einzustellen – Untätigkeitsklage – Unterlassung der Kommission, alle zu diesem Vorhaben angeforderten Dokumente zu übermitteln – Formerfordernisse – Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts – Unzulässigkeit“

1. Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Ermittlung des Streitgegenstands – Kurze Darstellung der Klagegründe – Fehlende Klarheit – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 17-20, 24-25)

2. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung der Kommission, die sich auf die Mitteilung von Informationen über den Stand des Unionsrechts im Bereich der nuklearen Sicherheit beschränkt – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 28-30)

3. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten – Ausschluss (Art. 258 AEUV und 263 AEUV) (vgl. Randnrn. 33-34)

4. Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Weigerung der Kommission, einen Mitgliedstaat um Zustimmung zur Übermittlung bestimmter Schriftstücke an den Kläger zu ersuchen – Keine Verpflichtung zum Tätigwerden – Angemessene Klagemöglichkeit – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage (Art. 263 AEUV und 265 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 und 8) (vgl. Randnrn. 41-45)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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