Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 15.06.2011 – T-259/10

Thomas Ax gegen Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage - Finanzieller Beistand der Union für einen Mitgliedstaat, der von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen ist - Verordnung, mit der die Bedingungen und das Verfahren der Gewährung des finanziellen Beistands der Union festgelegt werden - Art. 263 Abs. 4 AEUV - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Dritte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:274

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr Thomas Ax trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3. Die Republik Lettland und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Juni 2011 – Ax/Rat / (Rechtssache T-259/10)

„Nichtigkeitsklage – Finanzieller Beistand der Union für einen Mitgliedstaat, der von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen ist – Verordnung, mit der die Bedingungen und das Verfahren der Gewährung des finanziellen Beistands der Union festgelegt werden – Art. 263 Abs. 4 AEUV – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus – Verordnung, die sich darauf beschränkt, die Bedingungen und Verfahren festzulegen, nach denen einem Mitgliedstaat ein finanzieller Beistand gewährt werden kann – Erheblicher Ermessensspielraum des Rates in Bezug auf die Bedingungen, die der Mitgliedstaat erfüllen muss, um finanziellen Beistand erhalten zu können – Wertverlust der Rentenanwartschaften des Klägers von zahlreichen weiteren Faktoren abhängig – Keine unmittelbare Betroffenheit des Klägers (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 407/2010 des Rates) (vgl. Randnrn. 20-25)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuG in T-259/10 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten