Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 21.03.2012 – T-234/10
- Spruchkörper
- Achte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:141
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Ebro Foods, SA trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. März 2012 – Ebro Foods/Kommission / (Rechtssache T-234/10)
„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt – Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Klage eines Unternehmens, das Empfänger einer nach dieser Regelung gewährten individuellen Beihilfe ist, jedoch keiner Rückzahlungspflicht unterliegt – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 22‑23, 27)
2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnr. 30)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Zugehörigkeit zu einem geschlossenen Personenkreis – Eigenschaft eines Beteiligten am Verwaltungsverfahren – Keine klar abgegrenzte Stellung als Verhandlungspartner – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 31, 33‑35)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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