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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 21.03.2012 – T-225/10

Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA gegen Europäische Kommission. Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts‑ oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt – Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:139

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. März 2012 – Banco Bilbao Vizcaya Argentaria/Kommission / (Rechtssache T-225/10)

„Nichtigkeitsklage – Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung, die die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts‑ oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen erlaubt – Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfen nicht angeordnet wird – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Klage eines Unternehmens, das Empfänger einer nach dieser Regelung gewährten individuellen Beihilfe ist, jedoch keiner Rückzahlungspflicht unterliegt – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 22‑23)

2. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Eigenschaft eines Beihilfeeempfängers – Fehlen – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Beschluss 2011/5 der Kommission) (vgl. Randnrn. 26‑27)

3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Eigenschaft eines Beteiligten am Verwaltungsverfahren – Keine klar abgegrenzte Stellung als Verhandlungspartner – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 28‑31)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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