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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 15.09.2011 – T-216/06

Lucite International Ltd und Lucite International UK Ltd gegen Europäische Kommission. Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:475

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Antrag der Kommission, den Erlass der Geldbuße rückgängig zu machen, wird zurückgewiesen.

3. Die Lucite International Ltd und die Lucite International UK Ltd tragen 90 % ihrer eigenen Kosten und 90 % der Kosten der Kommission.

4. Die Kommission trägt 10 % ihrer eigenen Kosten und 10 % der Kosten der Lucite International Ltd und der Lucite International UK Ltd.

Gründe

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. September 2011 – Lucite International und Lucite International UK/Kommission / (Rechtssache T-216/06)

„Wettbewerb – Kartelle – Markt für Methacrylate – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird – Geldbußen – Schwere der Zuwiderhandlung – Mildernde Umstände – Tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen“

1. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Schwere der Beteiligung der einzelnen Unternehmen – Unterscheidung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nrn. 1A, 2 und 3) (vgl. Randnrn. 45-47, 52-53, 55)

2. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Grundsatz der Gleichbehandlung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnr. 59)

3. Handlungen der Organe – Umfang der Begründungspflicht – Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden – Angabe der Beurteilungsgesichtspunkte, die es der Kommission ermöglicht haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln – Ausreichende Angaben (Art. 253 EG; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnr. 61)

4. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Schwere der Zuwiderhandlung – Grundsatz der individuellen Festsetzung von Sanktionen – Geltung für die Berücksichtigung mildernder oder erschwerender Umstände (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nrn. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 87-89)

5. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Leitlinien der Kommission – Bindungswirkung für die Kommission – Fortbestand eines erheblichen Ermessens der Kommission (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission) (vgl. Randnrn. 90-93)

6. Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Geldbußen – Vorsätzlich oder fahrlässig begangene Zuwiderhandlung – Verantwortung eines Unternehmens für das Verhalten seiner Vertreter – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2) (vgl. Randnr. 95)

7. Handlungen der Organe – Umfang der Begründungspflicht – Entscheidung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln – Pflicht, auf alle von den Beteiligten vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte einzugehen – Fehlen (Art. 253 EG) (vgl. Randnr. 103)

8. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände – Von den kartellinternen Vereinbarungen abweichendes Verhalten – In den Leitlinien der Kommission vorgeschriebene Berücksichtigung (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23 Abs. 2; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3 zweiter Gedankenstrich) (vgl. Randnr. 109)

9. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Rechtlicher Rahmen – Leitlinien der Kommission – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung (Art. 261 AEUV, Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 31) (vgl. Randnr. 120)

10. Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Kriterien – Mildernde Umstände – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte (Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 3) (vgl. Randnr. 171)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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