Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 21.06.2011 – T-209/11 R

MB System GmbH & Co. KG gegen Europäische Kommission. Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen in den neuen Bundesländern - Rückforderungspflicht - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit - Interessenabwägung.
ECLI
ECLI:EU:T:2011:297

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 21. Juni 2011 – MB System/Kommission / (Rechtssache T-209/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfe – Rückforderungspflicht – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Dringlichkeit – Interessenabwägung“

1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 16-19)

2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs –Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Von künftigen ungewissen Ereignissen abhängiger Schadenseintritt – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 27-28)

3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs –Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Schutz der finanziellen Interessen der Union, die über die finanziellen Interessen des die antragstellende Gesellschaft beherrschenden Einzelnen hinausgehen (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 29-33)

4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs –Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Außergewöhnliche Umstände – Berücksichtigung der Finanzlage des Konzerns, zu dem die antragstellende Gesellschaft gehört – Einzelfallprüfung (Art. 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 34-35)

5. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen –Antragsschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird – Einreichung eines zusätzlichen Schriftsatzes zur Behebung von Mängeln –Unvereinbarkeit mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 2478 AEUV und 279 AEUV, Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 36)

6. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen für die Gewährung – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Entscheidung der Kommission, mit der die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Nationale Durchführungsmaßnahmen – Innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeiten – Auswirkung (Art. 263 AEUV und 278 AEUV) (vgl. Randnrn. 46-48)

7. Handlungen der Organe – Inzidentanfechtung eines Unionsrechtsakts vor dem nationalen Gericht im Rahmen einer Klage gegen eine nationale Durchführungsmaßnahme – Aussetzung des Vollzugs der nationalen Maßnahme – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsersuchens zur Prüfung der Gültigkeit –Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Berücksichtigung des Interesses der Union (vgl. Randnr. 49)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 2478 AEUV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat EuG in T-209/11 R entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten