Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Beschluss vom 16.12.2011 – T-202/10
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2011:765
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Streithilfeanträge der Vesteda Groep BV, der Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande, der Société Wallone de logement, der Union sociale pour l’habitat und des Comité européen de coordination de l’habitat social (Cecodhas) haben sich erledigt.
3. Die Stichting Woonlinie, die Stichting Allee Wonen, die Woningstichting Volksbelang, die Stichting WoonInvest sowie die Stichting Woonstede tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.
4. Die Vesteda Groep BV, die Vereinigung der institutionellen Anleger im Immobilienwesen der Niederlande, die Société Wallone de logement, die Union sociale pour l’habitat und das Cecodhas als Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 16. Dezember 2011 – Stichting Woonlinie u. a./Kommission / (Rechtssache T-202/10)
„Staatliche Beihilfen – Regelung von Beihilfen, die die Niederlande sozialen Wohnungsbaugesellschaften gewähren – Bestehende Beihilfen – Entscheidung, mit der die Verpflichtungen des Mitgliedstaats genehmigt werden – Nichtigkeitsklage – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der Änderungen an einer bestehenden Beihilferegelung betreffend das allgemeine Finanzierungssystem von Wohnungsbauunternehmen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden – Zugang zur Beihilferegelung aufgrund objektiver Kriterien und ohne Beschränkung in Bezug auf die Zahl der möglichen Empfänger – Klage eines für diese Regelung in Betracht kommenden Unternehmens – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 23-24, 26-28, 32-33, 43)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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