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Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 21.06.2012 – T-178/10, T-263/10 und T-265/10

Königreich Spanien gegen Europäische Kommission. Von Spanien betriebene operationelle Programme des Kohäsionsfonds und des EFRE – Zwischenzahlungsantrag – Vorliegen von Hinweisen auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme – Maßnahmen zur Unterbrechung der Zahlungsfrist – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Prüfungsstrategie – Rechtssicherheit – Berechtigtes Vertrauen – Verhältnismäßigkeit.
Spruchkörper
Siebte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2012:314

Tenor

1. Die Rechtssachen T-178/10, T-263/10 und T-265/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Juni 2012 – Spanien/Kommission / (Rechtssachen T-178/10, T-263/10 und T-265/10)

„Von Spanien betriebene operationelle Programme des Kohäsionsfonds und des EFRE – Zwischenzahlungsantrag – Vorliegen von Hinweisen auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme – Maßnahmen zur Unterbrechung der Zahlungsfrist – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Prüfungsstrategie – Rechtssicherheit – Berechtigtes Vertrauen – Verhältnismäßigkeit“

1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung, die Frist für die Bearbeitung eines Zwischenzahlungsantrags zu unterbrechen ‐ Maßnahme, die ein besonderes Verfahren endgültig abschließt ‐ Einbeziehung (Art. 263 AEUV, Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates) (vgl. Randnrn. 8-11, 18)

2. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – EU-Finanzierung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen – Nachweise, die auf einen erheblichen Mangel beim Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme schließen lassen – Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle, der die genannten Nachweise enthält – Vorliegen – Maßnahmen zur Unterbrechung der Zahlungsfrist (Art. 317 AEUV; Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 91 Abs. 1 Buchst. a; Verordnung Nr. 1828/2006 der Kommission) (vgl. Randnrn. 31-33)

3. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – EU-Finanzierung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen – Prüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme – Billigung der Prüfstrategien – Durchführung der Prüfungstätigkeiten unter der Voraussetzung, dass die Prüfstrategien gebilligt werden – Ausschluss (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 62 Abs. 1 Buchst. a, b und c) (vgl. Randnrn. 72-74)

4. Handlungen der Organe – Wahl der Rechtsgrundlage – Regelung, die zum Unionsrecht gehört – Gebot der Klarheit und Vorhersehbarkeit – Ausdrückliche Angabe der Rechtsgrundlage – Einbeziehung (vgl. Randnrn. 86-88)

5. EU-Recht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Klare Zusicherungen der Verwaltung – Fehlen (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 62 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2) (vgl. Randnrn. 92, 94)

6. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – EU-Finanzierung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen – Nachweise, die auf einen erheblichen Mangel beim Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme schließen lassen – Maßnahmen zur Unterbrechung der Zahlungsfrist – Einstweilige Anordnungen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 72 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 99-100, 103, 106)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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