Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union
EuG, Urteil vom 21.06.2012 – T-178/10, T-263/10 und T-265/10
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:T:2012:314
Tenor
1. Die Rechtssachen T-178/10, T-263/10 und T-265/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 21. Juni 2012 – Spanien/Kommission / (Rechtssachen T-178/10, T-263/10 und T-265/10)
„Von Spanien betriebene operationelle Programme des Kohäsionsfonds und des EFRE – Zwischenzahlungsantrag – Vorliegen von Hinweisen auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme – Maßnahmen zur Unterbrechung der Zahlungsfrist – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Prüfungsstrategie – Rechtssicherheit – Berechtigtes Vertrauen – Verhältnismäßigkeit“
1. Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Entscheidung, die Frist für die Bearbeitung eines Zwischenzahlungsantrags zu unterbrechen ‐ Maßnahme, die ein besonderes Verfahren endgültig abschließt ‐ Einbeziehung (Art. 263 AEUV, Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates) (vgl. Randnrn. 8-11, 18)
2. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – EU-Finanzierung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen – Nachweise, die auf einen erheblichen Mangel beim Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme schließen lassen – Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle, der die genannten Nachweise enthält – Vorliegen – Maßnahmen zur Unterbrechung der Zahlungsfrist (Art. 317 AEUV; Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 91 Abs. 1 Buchst. a; Verordnung Nr. 1828/2006 der Kommission) (vgl. Randnrn. 31-33)
3. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – EU-Finanzierung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen – Prüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme – Billigung der Prüfstrategien – Durchführung der Prüfungstätigkeiten unter der Voraussetzung, dass die Prüfstrategien gebilligt werden – Ausschluss (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 62 Abs. 1 Buchst. a, b und c) (vgl. Randnrn. 72-74)
4. Handlungen der Organe – Wahl der Rechtsgrundlage – Regelung, die zum Unionsrecht gehört – Gebot der Klarheit und Vorhersehbarkeit – Ausdrückliche Angabe der Rechtsgrundlage – Einbeziehung (vgl. Randnrn. 86-88)
5. EU-Recht – Grundsätze – Vertrauensschutz – Voraussetzungen – Klare Zusicherungen der Verwaltung – Fehlen (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 62 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2) (vgl. Randnrn. 92, 94)
6. Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – EU-Finanzierung – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Verwaltungs- und Kontrollsysteme einzuführen – Nachweise, die auf einen erheblichen Mangel beim Funktionieren der Verwaltungs- und Kontrollsysteme schließen lassen – Maßnahmen zur Unterbrechung der Zahlungsfrist – Einstweilige Anordnungen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates, Art. 72 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 99-100, 103, 106)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuG in T-178/10, T-263/10 und T-265/10 entschieden?“