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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Beschluss vom 12.10.2011 – T-149/11

GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH gegen Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union. Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 - Befugnis der Mitgliedstaaten, die Erstattung nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen abzulehnen - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2011:590

Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die GS Gesellschaft für Umwelt- und Energie-Serviceleistungen mbH trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

3. Über den Streithilfeantrag des Königreichs Spanien braucht nicht entschieden zu werden.

Gründe

Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. Oktober 2011 – GS/Parlament und Rat / (Rechtssache T-149/11)

„Nichtigkeitsklage – Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 – Befugnis der Mitgliedstaaten, die Erstattung nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen abzulehnen – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Vorschrift einer Verordnung, die den Mitgliedstaaten die Befugnis belässt, die Erstattung bestimmter, nicht für den Umlauf geeigneter Euro-Münzen abzulehnen – Keine unmittelbare Betroffenheit des Klägers – Unzulässigkeit (Art. 230 Abs. 4 EG; Art. 263 Abs. 4 AEUV und 288 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 18‑19, 24‑25, 28)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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