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Zitierfest

Rechtsprechung · Gericht der Europäischen Union

EuG, Urteil vom 25.10.2023 – T-136/19

Bulgarian Energy Holding EAD u. a. gegen Europäische Kommission. Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Erdgasbinnenmarkt – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird – Geregelter Markt – Definition des relevanten Marktes – Rumänische Gastransitpipeline 1 – Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an der rumänischen Gaspipeline 1 – Zugangsverweigerung – Pflicht zur Versorgung der Öffentlichkeit – Einwand staatlichen Handelns – Fernleitungsnetzbetreiber – Speicheranlagenbetreiber – Wettbewerbswidrige Strategie – Verdrängungswirkungen – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Verteidigungsrechte.
Spruchkörper
Vierte erweiterte Kammer
ECLI
ECLI:EU:T:2023:669

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss C(2018) 8806 final der Kommission vom 17. Dezember 2018 in einem Verfahren nach Art. 102 AEUV (AT.39849 – BEH Gas) wird für nichtig erklärt.

Randnummer 2

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Bulgarian Energy Holding EAD, der Bulgartransgaz EAD und der Bulgargaz EAD.

Randnummer 3

Die Republik Bulgarien und die Overgas Inc. tragen ihre eigenen Kosten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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