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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.09.2009 – 9 PKH 3.09

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:090909B9PKH3.09.0

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für eine Beschwerde gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Februar 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die mit Schriftsatz vom 19. August 2009 erhobene Gegenvorstellung des Klägers „gegen den Grund Nummer 2“ des Senatsbeschlusses vom 31. Juli 2009 gibt dem Senat Veranlassung, das Prozesskostenhilfeverfahren fortzuführen und durch förmlichen Beschluss über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Hinweisschreiben des Berichterstatters vom 16. Juli 2009 dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

Zitierte Vorschriften

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