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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.10.2004 – 9 KSt 8.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:131004B9KSt8.04.0

Tenor

Die als Beschwerde bezeichnete Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Gerichts vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluss vom 9. September 2004 hat das Gericht den Streitwert vorläufig auf 10 000 € festgesetzt. Hiergegen findet die vom Kläger erhobene "Beschwerde" mangels Beschlusses über die Anordnung einer Vorauszahlung nicht statt (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 67 Abs. 1 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG), zumal eine nächsthöhere Instanz, die über die Beschwerde zu entscheiden hätte, nicht besteht. Die allenfalls zulässige Gegenvorstellung, als die die Beschwerde des Klägers angesehen werden kann (vgl. zur Rechtslage nach dem GKG a.F. BVerwG, Beschluss vom 8. September 1987 - BVerwG 3 C 3.81 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 2; Beschluss vom 10. Mai 2001 - BVerwG 7 KSt 5.01 - Buchholz 310 § 154 VwGO Nr. 14), gibt keinen Anlass zu der vom Kläger begehrten Herabsetzung des Streitwerts.

Das Gericht hat in seinem vom Kläger beanstandeten Beschluss den Streitwert in Anlehnung an den in Nr. II. 33.2 i.V.m. 1.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt unter anderem in NVwZ 1996, 563) genannten Wert auf 10 000 € festgesetzt. Dabei ist der Umstand, dass dieser Wert bei einer - hier vom Kläger auch geltend gemachten - Existenzgefährdung eines Gewerbe- bzw. landwirtschaftlichen Betriebes grundsätzlich auf mindestens 50 000 € erhöht wird, im Hinblick auf das insoweit wenig aussagekräftige Vorbringen in der Klagebegründung und wegen des nur vorläufigen Charakters der Streitwertfestsetzung zugunsten des Klägers noch unberücksichtigt geblieben. Für eine Herabsetzung des Streitwertes ist danach jedenfalls kein Raum.

Die Entscheidung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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