Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.09.2002 – 9 BN 12.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:300902B9BN12.02.0
Tenor
Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 5. August 2002 wird berichtigt. Anstelle von: "Der Antragsteller trägt 1/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens" lautet die Kostenentscheidung: "Der Antragsteller trägt 4/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens."
Gründe
Die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 5. August 2002 enthält eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 118 Abs. 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO zu berichtigen ist. Wie aus dem Zusammenhang zwischen Kostenentscheidung, teilweiser Revisionszulassung und Streitwertfestsetzung folgt, ist der Antragsteller versehentlich nur mit der Kostenquote (1/5) belegt worden, die anteilig der Zulassung der Revision entsprechen würde, während die Entscheidung über die Kostenquote (4/5), die der Zurückweisung seiner Beschwerde entsprechen würde, der Kostenentscheidung in der Hauptsache vorbehalten worden ist. Die näheren Einzelheiten sind den Beteiligten aufgrund der Anhörungsmitteilung vom 5. September 2002 bekannt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die vom Antragsteller gegen eine Berichtigung erhobenen Einwände gegen fehl. Insbesondere trifft es nicht zu, dass im Revisionsverfahren noch die Frage zu prüfen sein wird, ob eine Nichtigkeit von § 11 der Fremdenverkehrssatzung zur Gesamtnichtigkeit führen kann. Diese Frage ist nämlich mit der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde beantwortet. Das den Normenkontrollantrag ablehnende Urteil der Vorinstanz ist, soweit der Antragsteller die Nichtigkeit sonstiger Satzungsbestimmungen geltend gemacht hat, damit rechtskräftig (vgl. § 121 VwGO).
Zitierte Vorschriften
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