Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.11.2010 – 9 B 98/09, 9 B 98/09 (9 C 6/10)
- Spruchkörper
- 9. Senat
- Normenkette
- § 124 Abs 3 BauGB, § 56 Abs 1 S 2 VwVfG, § 123 Abs 1 S 2 VwG SH
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Bestimmung in einem Erschließungsvertrag, nach der der Erschließungsunternehmer auch die Aufwandsanteile zu tragen hat, die im Falle einer Beitragsveranlagung nicht ihm, sondern allein Dritt- bzw. Fremdanliegern auferlegt werden könnten, stets zur Unangemessenheit der vertraglichen Regelung i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (= § 123 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH) bzw. § 124 Abs. 3 BauGB führt.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 123 VwG BW 2008, § 123 LVwG SH
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