Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2007 – 9 B 69.07
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:201207B9B69.07.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. September 2007 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 376,68 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene, eine Berufungszulassung ablehnende Beschluss nicht. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO ordnet ausdrücklich an, dass mit der Ablehnung des Antrags auf Berufungszulassung das Urteil erster Instanz rechtskräftig wird. Gegen einen Beschluss nach § 124a Abs. 5 VwGO ist nach § 132 Abs. 1 VwGO auch eine Revision an das Bundesverwaltungsgericht nicht statthaft (vgl. Beschlüsse vom 18. August 2000 - BVerwG 2 B 54.00 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 16 und vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 8).
Zitierte Vorschriften
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