Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.07.2009 – 9 B 47.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:270709B9B47.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2009 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt und nicht innerhalb der am 19. Mai 2009 abgelaufenen Frist begründet worden ist.
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