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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.08.1990 – 9 B 45.90

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:1990:030890B9B45.90.0
Normenkette
§ 1 AsylVfG; § 86 Abs. 1 VwGO; § 23 VwVfG

Leitsatz

Die von einem Asylbewerber vorgelegte deutsche Übersetzung seines fremdsprachlich verfaßten Asylantrags und seiner Antragsbegründung verkörpert für das überprüfende Verwaltungsgericht grundsätzlich das Vorbringen des Ausländers im behördlichen Verfahren.

Gründe

Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

Zur Zulassung der Revision führt nicht die nach Ansicht der Beschwerde klärungsbedürftige Frage, "inwieweit bei nicht völlig widerspruchsfreiem Sachvortrag des Asylbewerbers Berücksichtigung finden muß, daß die Befragung von Asylbewerbern aus anderen Kulturkreisen mit erheblichen Problemen verbunden ist und daß selbst bei Übersetzung durch vereidigte Dolmetscher sinnverzerrende Übertragungen erfolgen". Zur Klärung dieser Frage bedarf es keines Revisionsverfahrens; sie beantwortet sich ohne weiteres aus der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Tatsachengerichte haben im Zuge der Würdigung und Abwägung aller Tatsachen und Tatsachenschlüsse auf ihren Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen - selbstverständlich - auch Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand, Herkunft usw. derjenigen Personen zu berücksichtigen, auf deren Angaben und Informationen sie dabei zurückgreifen. Ein berücksichtigungsbedürftiger Umstand dieser Art ist - neben anderen - auch die Herkunft des asylbegehrenden Ausländers aus einem Kulturkreis mit Wertvorstellungen und Verhaltensgeboten, die sich erheblich von den hier geltenden unterscheiden (vgl. Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 113). Welches Ergebnis diese gebotene Berücksichtigung der Prägung des Ausländers durch seine Herkunft aus andersartigen Lebensverhältnissen wiederum für die Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal hat, läßt sich nicht verallgemeinernd für jedwede Aussage eines jeden Ausländers aus jedem andersartigen Kulturkreis sagen, sondern hängt von den - ausschließlich vom Tatsachengericht zu würdigenden - Umständen des Einzelfalles ab. Das Tatsachengericht kann eine in sich nicht stimmige Aussage eines Asylbewerbers zu seinem Verfolgungsschicksal, je nach der Art dieser Angaben, des Ausmaßes ihrer Widersprüchlichkeit sowie der Art ihres Zustandekommens, als dennoch glaubhaft werten, wie es das Berufungsgericht in dem Urteil getan hatte, das dem von der Beschwerde zitierten Beschluß vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 - (a.a.O.) zugrunde liegt. Ebensowenig ist es dem Tatsachengericht jedoch verwehrt, in sich widersprüchliche Angaben eines Asylbewerbers auch bei Berücksichtigung seiner Prägung durch andersartige Lebensverhältnisse und Wertvorstellungen als nicht glaubhaft zu würdigen (vgl. etwa Urteil vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 273.86 - Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 79 m.w.N.).

Damit liegt auch die von der Beschwerde behauptete Divergenz zum Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 - (a.a.O.) nicht vor.

Die als weiterer Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfene Frage, "ob die Heranziehung zum Wehrdienst in Äthiopien bzw. die drohende Bestrafung bei Entziehung vom Wehrdienst eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist", ist nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur und vermag schon aus diesem Grunde nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Dasselbe gilt für die Frage, "ob politische Betätigung, Entziehung vom Wehrdienst und Republikflucht in ihrer Gesamtschau dazu führen, daß das äthiopische Regime in der Klägerin eine Konterrevolutionärin sieht".

Die Frage, "ob in Fällen von drohender Todesstrafe wegen Kriegsdienstverweigerung und Desertion zur Klärung, ob dieser eine politische Motivation zugrunde liegt, auf die in Einzelfällen durch amnesty bekanntgewordene extralegale Hinrichtung zurückgegriffen werden kann", könnte in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden. Zu den tatrichterlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil, die für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO maßgeblich sind, gehört nicht, daß äthiopische Wehrdienstverweigerer extralegale Hinrichtungen zu befürchten haben.

Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 55.89 , ebenso BVerwG 9 C 36.89 , BVerwG 9 C 40.89 , BVerwG 9 C 49.89 , BVerwG 9 C 54.89 , BVerwG 9 C 56.89 und BVerwG 9 C 73.89 - (Buchholz 402.25, § 2 AsylVfG Nr. 13, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen) ist ferner geklärt, daß auch dann, wenn der politisch Verfolgte bei Fluchtantritt nur das Erreichen des sicheren Nachbarlandes vor Augen hatte, nicht schon wegen des Fehlens eines von vornherein auf Weiterreise gerichteten Willens die Prüfung entbehrlich ist, ob die Flucht nach ihrem Gesamtverlauf im Drittstaat nach objektiven Maßstäben stationären Charakter angenommen hat oder nicht.

Die behauptete Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - (Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 19) und vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 - (a.a.O. Nr. 23), wonach - auch - eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nur dann politisch im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG ist, wenn damit an die politische Überzeugung oder an sonstige asylerhebliche persönliche Merkmale angeknüpft wird, liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat den politischen Charakter einer etwaigen, der Klägerin drohenden Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nicht deshalb verneint, weil es einen anderslautenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, sondern weil es die auch von ihm in Übereinstimmung mit den genannten Urteilen und der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 25. Oktober 1988 - BVerwG 9 C 50.87 - a.a.O. Nr. 95 und vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 22.88 - BVerwGE 81, 41) für erforderlich erachtete Anknüpfung einer Strafe wegen Wehrdienstentziehung an die politische Überzeugung des Wehrdienstflüchtlings nicht festzustellen vermocht hat.

Die weiterhin noch geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1987 - BVerwG 9 C 285.86 - (BVerwGE 78, 332) insoweit, als das Merkmal der "Sicherheit vor politischer Verfolgung" im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylVfG auch das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage erfordert, betrifft lediglich nicht entscheidungstragende Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. S. 15 ff. Urteilsausfertigung) und ist außerdem bereits nicht schlüssig dargetan. Denn die Beschwerde trägt lediglich vor, der Verwaltungsgerichtshof sei im Rahmen seiner tatsächlichen Feststellungen zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, das - auch nach seiner Auffassung erforderliche - wirtschaftliche Existenzminimum im Drittstaat sei im Sudan gewährleistet gewesen.

Schließlich liegen auch die als Zulassungsgrund geltend gemachten Verfahrensverletzungen in Gestalt zweier Verstöße gegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor. Die Beschwerde meint zunächst, das Berufungsgericht hätte angesichts seiner Auffassung, die sachlichen Widersprüche in den mehrmaligen Ausführungen der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal machten diese unglaubwürdig, den schriftlichen Bericht der Klägerin über ihr Verfolgungsschicksal vom 25. Februar 1985 noch einmal von einem vereidigten Dolmetscher übersetzen lassen müssen; ferner hätte es den Dolmetscher, der seinerzeit bei der Anhörung vor dem Bundesamt übersetzt habe, zum näheren Verständnis der von ihm gewählten deutschen Formulierung befragen müssen. Damit ist keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO dargetan.

Nach der Regelung des § 23 Abs. 2 Satz 1 VwVfG, der an die Bestimmung des § 23 Abs. 1 VwVfG, wonach die deutsche Sprache die Amtssprache im Verwaltungsverfahren ist, anknüpft, soll eine Behörde, bei der in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Schriftstücke vorgelegt werden, unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung verlangen. Die Behörde kann nur dann von sich aus - auf Kosten des Vorlegenden - eine Übersetzung anfertigen lassen, wenn der Vorlegende seiner Pflicht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht nachkommt (§ 23 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Diese Regelung des Gesetzes läßt erkennen, daß Grundlage für die weitere Bearbeitung und Bescheidung des von einem Ausländer gestellten Antrags prinzipiell die von dem Antragsteller vorgelegte Übersetzung seines Antrags ins Deutsche zu sein hat. Demgemäß verkörpert die von dem Antragsteller vorgelegte deutsche Übersetzung von Antrag und Antragsbegründung auch für das überprüfende Verwaltungsgericht das Vorbringen des Ausländers im behördlichen Verfahren; diesen vom Ausländer seinerzeit vorgelegten deutschen Text hat das Gericht grundsätzlich seiner Überzeugungsbildung zugrunde zu legen, es sei denn, der Ausländer weist darauf hin, die vorgelegte Übersetzung gebe seine damaligen fremdsprachlichen Angaben nicht zuverlässig und unverfälscht wieder, oder solche Bedenken lassen sich anhand objektiver Anhaltspunkte erkennen (vgl. zur Maßgeblichkeit der im Gerichtsverfahren von dem Ausländer selbst vorgelegten Übersetzung bereits Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 9 CB 31.88 -). Die Klägerin hat jedoch während des erst- und des zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu keiner Zeit geltend gemacht, die von ihr am 25. Februar 1985 vorgelegte Übersetzung der Begründung zu ihrem Asylantrag sei ungenau oder unrichtig. Auch in ihrem Beschwerdevorbringen werden keine konkreten Anhaltspunkte dafür genannt, daß dies so gewesen ist. In gleicher Weise hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, die Richtigkeit oder Genauigkeit der Übersetzung der Äußerungen der Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 16. Januar 1987 in Zweifel zu ziehen und Rückfragen bei dem damals tätigen Dolmetscher Z. zu halten.

Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Beschwerde § 86 Abs. 1 VwGO auch nicht dadurch verletzt, daß es "nicht weitere Gutachten und Stellungnahmen zur Bestrafung von Eritreern, die sich dem Wehrdienst entziehen", eingeholt hat. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am 27. November 1989 keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Unter diesen Umständen brauchte sich dem Berufungsgericht, das eine Vielzahl von Stellungnahmen, Gutachten und Erkenntnissen zur Situation in Äthiopien beigezogen hatte, eine weitere Beweisaufnahme nicht aufzudrängen. Es konnte vielmehr davon ausgehen, daß die Erforschung des Sachverhalts auch aus der Sicht der Klägerin zur Beurteilung ihres Asylbegehrens ausreichend war. Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die von den Beteiligten weder beantragt noch wenigstens angeregt worden ist (vgl. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146; Beschluß vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 161).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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