Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.07.2009 – 9 B 43.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:220709B9B43.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2009 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 750 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist (vgl. Hinweisverfügung vom 22. Juni 2009).
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