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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.01.2004 – 9 A 77.03

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:050104B9A77.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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