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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 29.06.2006 – 9 A 59.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:290606B9A59.04.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 746 116,34 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beteiligten haben das Verfahren durch gerichtlichen Vergleich vom 22. März 2006 beendet. Der Vergleich ist nach Ablauf der Widerrufsfrist am 22. Juni 2006 wirksam geworden. In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO ist das Verfahren einzustellen.

Randnummer 2

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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