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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.09.2002 – 9 A 51.02

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:190902B9A51.02.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. September 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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