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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.08.2003 – 9 A 48.03

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:120803B9A48.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 7. August 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Mit der Rücknahme der Klage wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist gegenstandslos.

Zitierte Vorschriften

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