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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 – 9 A 42.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:030305B9A42.04.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Das durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 2. März 2005 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich beendete Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG n.F. und dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung Juli 2004 (NVwZ 2004, S. 1327), Ziff. 34.2 i.V.m. 2.2.2.

Zitierte Vorschriften

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