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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.02.2004 – 9 A 3.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:130204B9A3.04.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. Februar 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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