Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.05.2004 – 9 A 22.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:040504B9A22.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger zu 1, 7 und 9 tragen je 1/6, die Kläger zu 3 und 4 je 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 60 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §13 Abs. 1 Satz1 VwGO. Hierbei wurde für die Kläger zu 1, 7 und 9 mit Rücksicht auf ihren grundsätzlichen Angriff gegen den Planfeststellungsbeschluss jeweils ein Streitwert in Höhe von 10 000 € angesetzt. Für die von den Klägern zu 3 und 4 in erster Linie geltend gemachten Beeinträchtigungen des noch im Aufbau befindlichen Reiterhofs hält der Senat eine Wert von zusammen 30 000 € für angemessen.
Zitierte Vorschriften
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