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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.02.2002 – 8 BN 1.02

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:190202B8BN1.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2001 wird verworfen.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090,34 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller ist unzulässig.

Sie wendet sich im Stil einer Revisionsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Weder führt die Beschwerde eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten wäre, noch benennt sie einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen haben soll. Auch ein Verfahrensmangel, auf dem der Beschluss beruhen könnte, wird nicht dargetan.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13, 14, 73 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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