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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 11.11.2008 – 8 B 99.08

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:111108B8B99.08.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 067,75 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 2

Die Klägerin führt keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts an, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in einem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Mit ihrer Rüge, in dem wieder aufzunehmenden Verfahren sei sie zum Abschluss eines Vergleichs genötigt worden, wendet sie sich im Stile einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils, ohne der Sache damit fallübergreifende Bedeutung beigemessen zu haben.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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