Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.02.2007 – 8 B 97.06
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:160207B8B97.06.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2007 hingewiesen worden. Von der Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger ausdrücklich abgesehen.
Zitierte Vorschriften
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