Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.08.2003 – 8 B 91.03
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:120803B8B91.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. März 2003 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 371,47 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.
Zitierte Vorschriften
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