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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.08.2003 – 8 B 91.03

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:120803B8B91.03.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. März 2003 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 371,47 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keinen der Gründe dargelegt, nach denen die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO erfolgen könnte. Auf die Rechtzeitigkeit der Einlegung der Beschwerde kommt es deshalb nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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