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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2002 – 8 B 88.02

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:150702B8B88.02.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. März 2002 wird verworfen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 186,73 € festgesetzt.

Gründe

Die mit Schriftsatz vom 12. April 2002 erhobene Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheids eingelegt worden ist (§§ 130 a und 125 Abs. 2 in Verbindung mit § 133 Abs. 2 VwGO). Sie ist zudem nicht begründet worden.

Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf den §§ 13 und 14 GKG.

Zitierte Vorschriften

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