Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.08.2009 – 8 B 80.09
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:120809B8B80.09.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. April 2009 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 67 160 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. Juni 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet und weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf die Frist und auf den Vertretungszwang ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16. Juli 2009 hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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