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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.08.2005 – 8 B 80.05

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:240805B8B80.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. Mai 2005 wird verworfen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 64 530,15 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. § 95 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes enthält keine von § 67 Abs. 1 VwGO abweichende Regelung, sondern gestattet nur abweichend vom Rechtsberatungsgesetz eine geschäftsmäßige Rechtsberatung.

Randnummer 2

Im Übrigen wurde die Beschwerde nicht innerhalb der am 19. Juli 2005 abgelaufenen Frist begründet.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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