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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 04.09.2007 – 8 B 72.07

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:040907B8B72.07.0

Tenor

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. April 2007 wird verworfen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer gemäß § 67 Abs. 1 VwGO eingelegt worden ist. Danach muss sich vor dem Bundesverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 25. April 2007 wurden die Kläger auf den gesetzlich bestehenden Vertretungszwang hingewiesen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. §§ 47, 52 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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