Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.01.2009 – 8 B 70.08
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:260109B8B70.08.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2008 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 2008, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde, nicht. Darauf ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Verfügung des Berichterstatters vom 6. August 2008 hingewiesen worden.
Zitierte Vorschriften
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