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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.01.2005 – 8 B 7.05

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:250105B8B7.05.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. August 2004 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 48 030,86 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie bezeichnet keinen der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO benannten Zulassungsgründe. Stattdessen rügt die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung die fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Damit kann aber die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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