Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.07.2015 – 8 B 68/14, 8 B 68/14 (8 C 5/15)
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:070715B8B68.14.0
- Normenkette
- § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Das Revisionsverfahren gibt voraussichtlich Gelegenheit, die Voraussetzungen für ein Nachschieben von Gründen (Ermessenserwägungen) in zeitlicher Hinsicht zu präzisieren. Auf den weiter geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt es daher nicht an.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 8 B 68/14, 8 B 68/14 (8 C 5/15) entschieden?“