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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.10.2009 – 8 B 62.09

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:191009B8B62.09.0

Tenor

1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Januar 2009 ergangenes Urteil wird aufgehoben.

2. Die Revision wird zugelassen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die aufgeworfene Frage geklärt werden, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl L 303/16) auf die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen durch eine Industrie- und Handelskammer Anwendung finden und eine Auslegung des § 22 Abs. 2 der Sachverständigenordnung der Industrie- und Handelskammer erfordern, die „begründeten Ausnahmefälle“ für eine einmalige befristete Verlängerung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger über die Altersgrenze hinaus „auszudehnen“.

Randnummer 2

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 45.09 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.

Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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