Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.07.2003 – 8 B 44.03
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:290703B8B44.03.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 29. Oktober 2002 wird verworfen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 509,76 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie genügt nicht dem Formerfordernis des § 67 Abs. 1 VwGO, weil sie nur von der Klägerin persönlich, nicht aber von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigtem eingelegt wurde (§ 67 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO). Zwar hat mit Schriftsatz vom 4. April 2003 ein Rechtsanwalt die Vertretung der Klägerin angezeigt. Der Bevollmächtigte hat aber weder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt noch einen Antrag gestellt oder diesen begründet. Allein durch seine Bestellung ist die Beschwerde nicht zulässig geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.
Zitierte Vorschriften
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