Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.03.2003 – 8 B 38.03
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:260303B8B38.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Be-schwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Gründe
Die Klägerinnen haben ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 19. März 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
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